Fassung vom Dezember 2010
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er vertritt und fördert seine Mitgliedsorganisationen in ihren fachlichen Zielsetzungen und in ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen gegenüber der öffentlichen Hand und der Allgemeinheit. Er kann seine Förderung in sozialpflegerischer Arbeit auch bedürftigen Einzelpersonen angedeihen lassen und hierfür auch eigene Einrichtungen unterhalten und sich zu diesem Zweck an solchen beteiligen. Er darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den von ihm verfolgten Aufgaben fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Der Landesverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Er arbeitet aus sozialer Hilfsbereitschaft und humanitärer Verantwortung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen. In ihm verbinden sich Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, um sachkundige und zeitgerechte Sozialarbeit zum Wohle der Gesellschaft und des einzelnen Menschen zu leisten.
(3) Die Verbundenheit und die Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen im Landesverband berühren nicht deren Eigenständigkeit. Die Vielfältigkeit der sie zu ihrer Sozialarbeit bewegenden Gründe und der sich selbst gestellten Aufgaben verpflichtet sie und die von ihnen getragenen Einrichtungen jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung.
(4) Dem Landesverband obliegt es insbesondere:
a) seine Mitgliedsorganisationen zu beraten und zu unterrichten, sowie deren Interessen zu vertreten,
b) mit Behörden und Verbänden zusammenzuarbeiten,
c) die fachlich-methodische Sozialarbeit zu fördern,
d) Mitarbeiter aus- und fortzubilden,
e) die Bevölkerung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Sozialpflege zu gewinnen und diese zu fördern,
f) die für die übernommenen Aufgaben notwendige Öffentlichkeitsarbeit zu leisten,
g) die internationale Zusammenarbeit im Bereich Wohlfahrtspflege zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes kann jede als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Wohlfahrtsorganisation werden, die folgende Voraussetzungen bei der Aufnahme erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft aufrecht erhält und dies ggf. dem Landesverband nachweist:
a) Sie besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit (wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Körperschaften, Gesellschaften und Genossenschaften) und hat ihren Sitz in Berlin oder ist im Land Berlin tätig.
b) Sie selbst oder wesentlich verbundene Unternehmen (Beteiligung von 50% oder mehr) gehören keinem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege an oder fallen ihrem Charakter sowie ihrer Selbstdarstellung nach nicht in den Betreuungsbereich eines der anderen Spitzenverbände.
c) Keine Einzelperson oder gewerbliche Gesellschafter (bei Kapitalgesellschaften) haben eine wesentliche Beteiligung (Beteiligung von 50% oder mehr) an der Mitgliedsorganisation oder mit dieser wesentlich verbundenen Unternehmen (Beteiligung von 50% oder mehr).
d) Die personelle Trennung zwischen operativen Funktionen und Aufsichtsfunktionen ist sichergestellt.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand. In begründeten Einzelfällen kann von den Vorgaben nach Abs. 1 abgewichen werden. Vor der Beschlussfassung ist der Gesamtverband des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu hören.
(3) Dem schriftlichen Aufnahmeantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
a) Satzung
b) letztjähriger Finanzbericht
c) Nachweis der eigenen Rechtspersönlichkeit
d) Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
e) Nachweis über bereits wirksame Wohlfahrtstätigkeit
f) Organigramm – einschließlich verbundener Unternehmen mit Namen der Vertretungsberechtigten
g) Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vereins-, Handelsregister) einschließlich der verbundenen Unternehmen
h) Erklärung zur Befreiung/Nichtbefreiung der Vertretungsberechtigten nach § 181 BGB
(4) Die Mitglieder zahlen die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzenden Jahresbeiträge. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie sind verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht und auf Verlangen des Vorstandes einen geprüften Finanzbericht vorzulegen.
(5) Natürliche und juristische Personen können ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(6) Veränderungen der Angaben zu § 3 Abs. 1 und 3 sind dem Verband unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Austritt und Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zu erklären.
(3) Den Ausschluss beschließt der Vorstand,
a) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Verbandszwecken zuwider handelt oder sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und den zur Wiederherstellung gegebenen Weisungen des Vorstandes nicht nachkommt,
b) wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist.
c) wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 und 3 nicht mehr gegeben sind.
Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand das Mitglied zu hören. Den Beschluss hat er diesem in geeigneter Form zuzustellen.
(4) Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung beim Berufungsausschuss der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss es innerhalb von einem Monat nach Empfang des Ausschlussbescheides mit Begründung beim Vorstand schriftlich einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Berufungsausschuss hat ebenfalls das Mitglied anzuhören, er entscheidet endgültig. Der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.
§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Als oberstes Organ des Verbandes unterliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:
a) den Vorstand, den Beirat und den aus drei Mitgliedern bestehenden Berufungsausschuss (§ 4 Abs. 4), letzteren für eine Amtszeit von drei Jahren, zu wählen.
b) den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr zu beraten und den jährlichen Geschäftsbericht zur Kenntnis zu nehmen,
c) die geprüfte Jahresrechnung zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
d) die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
e) über Änderungen der Verbandssatzung und über die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
(2) Für die Durchführung der Wahlen zu 1.a) beruft die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss aus ihrer Mitte.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dessen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung übt dessen jeweiliger Vorsitzender oder ein von diesem schriftlich bevollmächtigter Vertreter aus. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben und von der jedem Mitglied einen Abschrift zu übersenden ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Verbandsarbeit. Er ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Grundlage der Mittelbewirtschaftung ist der von Ihm beschlossene Wirtschaftsplan.
(2) Den Vorstand sollen in der Regel neun Personen bilden, von denen eine zum Vorsitzenden und zwei weitere zu stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen sind. Scheiden innerhalb der Wahlperiode bis zu zwei Vorstandsmitglieder aus, rücken Kandidaten aus der Wahl zum Vorstand mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Das gilt nicht für den Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang schriftlich auf einer Liste mit der Maßgabe gewählt, dass diejenigen als gewählt gelten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind – jeder für sich allein – der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die der Vorstand aus seiner Mitte wählt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im allseitigen Einverständnis können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
(7) Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten; über deren Höhe entscheidet der Vorstand. Auslagen, die Ihnen bei der Wahrnehmung der Verbandsarbeit entstehen, sind ihnen zu ersetzen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden.
(9) Der Vorstand benennt Themen oder Verbandsangelegenheiten von grundlegender Bedeutung, in denen er eine Beratung durch den Beirat wünscht. Der Vorstand berät Vorlagen des Beirates. Er kann den Beirat zu einer gemeinsamen Sitzung einladen.
(10) Der Vorsitzende des Beirates und/oder sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 8 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand.
(2) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier von der Mitgliederversammlung in einem gemeinsamen Wahlgang entsprechend § 7 Abs. 4 berufen werden. Weitere drei Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer seiner Legislaturperiode.
(4) Der Beirat gibt Anregungen zur Arbeit des Vorstandes und nimmt insbesondere zu folgenden Angelegenheiten Stellung:
a) zu Vorlagen von grundlegender Bedeutung,
b) zur Jahresrechnung,
c) zur Anstellung der Geschäftsführung.
(5) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden, um Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Beiratsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Über seine Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Der Beirat kann den Vorstand und die Geschäftsführung zu Tagesordnungspunkte einladen.
(7) Der/die Beiratsvorsitzende kann für seine/ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten; über deren Höhe entscheidet der Vorstand. Auslagen, die ihm/ihr bei der Wahrnehmung der Verbandsarbeit entstehen, sind zu ersetzen.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Zur Führung der Verbandsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle werden ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt.
Der Vorstand beruft die Geschäftsführung, nachdem sich der Beirat gutachterlich geäußert hat. Die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung beschließt der Vorstand.
(2) Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet Vertreter des Verbandes gemäß § 30 BGB.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur eine gesondert zu berufende Mitgliederversammlung beschließen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der Vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Zur Annahme des gestellten Antrages ist in beiden Fällen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V. – Sitz Frankfurt/Main*: Dieser soll das Vermögen an in Berlin bestehende Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege nach eigenem Ermessen verteilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
*neuer Sitz ist in Berlin
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gem. § 71 Abs. 1 BGB:
Prof. Barbara John
Vorstandsvorsitzende
Sitz ist in Berlin