Sie sind an einer Mitgliedschaft im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V. interessiert? Wir beraten Sie gern!
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Weitere Informationen zur Mitgliedschaft hier:
Jede als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Wohlfahrtsorganisation kann Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin e. V. (Der Paritätische) werden, wenn sie
- eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Körperschaften, Gesellschaften und Genossenschaften) und ihren Sitz im Land Berlin hat oder im Land Berlin tätig ist,
- keinem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehört oder ihrem Charakter sowie ihrer Selbstdarstellung nach nicht in den Betreuungskreis eines der anderen Spitzenverbände fällt,
- die strukturellen Voraussetzungen der Selbstlosigkeit erfüllt (vgl. §3 der Satzung).
Antragstellung
Die Antragsunterlagen stehen per Download unten auf der Website zur Verfügung oder können in Papierform angefordert werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular ist an den Paritätischen Berlin (z. Hd. Frau Petra Rose-Kotsch) zu senden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (das Antragsformular in Papierform, alle anderen Unterlagen können auch als Dateiformat zugesandt werden):
- gültige Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
- letztjähriger Finanzbericht
- Haushaltsplan für das laufende Jahr
- amtlicher Nachweis der eigenen Rechtspersönlichkeit (bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister, bei Gesellschaften: Auszug aus dem Handelsregister)
- Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit (Bescheid nach §60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) bzw. Freistellungsbescheid)
- Erklärung zur Befreiung/Nichtbefreiung der Vertretungsberechtigten nach § 181 BGB
- Organigramm – einschließlich verbundener Unternehmen mit Namen der Vertretungsberechtigten
- Erläuterung der Arbeit Ihrer Organisation (Tätigkeitsbericht/Geschäftsbericht)
Bei neu gegründeten Vereinen bzw. GmbHs kann auf die Beifügung der Unterlagen zu 2. (letztjähriger Finanzbericht) und 8. (Nachweis über bereits wirksame Wohlfahrtstätigkeit) verzichtet werden. Der letztjährige Finanzbericht ist aber nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres nachzureichen; anstelle des Nachweises über bereits wirksame Wohlfahrtstätigkeit ist den Aufnahmeunterlagen eine Konzeption beizufügen.
Aufnahmeverfahren
Wenn alle erforderlichen Unterlagen beim Paritätischen vorliegen, werden Gespräche mit der Antrag stellenden Organisation geführt. Das Ergebnis dieser Gespräche ist eine Stellungnahme für den Vorstand, der auf dieser Grundlage über die Aufnahme berät und beschließt. Wegen der zum Teil erforderlichen umfangreichen Beratungen und eventuell notwendiger Satzungsänderungen wird das Aufnahmeverfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das Finanzamt für Körperschaften I, Gerichtsstraße 27 in 13347 Berlin. Dieses Finanzamt nimmt eine Prüfung der Satzung vor und entscheidet über die vorläufige Anerkennung als mildtätige und/oder gemeinnützige Organisation. Diese Anerkennung berechtigt zur Ausstellung steuerabzugsfähiger Spendenbescheinigungen und befreit den Verein von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer. Diese vorläufige Anerkennung wird in der Regel nach jeweils drei Jahren überprüft.
Der Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung möglichst wörtlich in der Satzung verankert sind. Sie lauten:
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (bzw. mildtätige) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Körperschaft (z.B. an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V. oder eine seiner Mitgliedsorganisationen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Anforderungen an die Organisationsstruktur
Bei der Aufnahme prüft der Paritätische bei allen Organisationen, ob die Satzungsbestimmungen, die Geschäftsordnungen sowie die Zuständigkeiten der Funktionsträger geeignet sind, die Selbstlosigkeit der Organisationen abzusichern und Transparenz und Kontrolle hinreichend zu gewährleisten. Insbesondere die personelle Trennung zwischen operativen Funktionen und Aufsichtsfunktionen muss sichergestellt sein. Organisationen müssen für ihre Arbeit die jeweils geeignete Organisationsstruktur finden, daher kann der Verband angesichts der vielfältigen Strukturmöglichkeiten keine festen Vorgaben machen.
Der Verband wird sich stets die Gesamtkonstruktion der Gesellschaft, die Regelungen zur Geschäftsführung, die Abgrenzung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen und ggf. die Konstruktion einer Unternehmensgruppe ansehen, um auf dieser Grundlage eine Beurteilung treffen zu können, ob die Satzungsanforderungen für eine Mitgliedschaft im Paritätischen eingehalten sind. Im Folgenden werden für gemeinnützige Gesellschaften und eingetragene Vereine einige Aspekte zu strukturellen Anforderungen beschrieben.
a) Aufnahme von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Bei der Aufnahme von gemeinnützigen Gesellschaften muss im Aufnahmeantrag erläutert werden, wer zum Zeitpunkt der Antragsstellung das Gesellschaftskapital hält und wer die Geschäftsführung der Gesellschaft wahrnimmt. Diese Auskünfte sind zusammen mit dem Gesellschaftsvertrag einzureichen.
Für die Anforderungen an die Gesellschaftsverträge von gemeinnützigen Gesellschaften können keine festen Regeln aufgestellt werden, da diese Gesellschaften wegen ihrer Kapitalbezogenheit sehr unterschiedlich strukturiert sein können. In der Regel sollte jedoch der Mehrheitsgesellschafter (oder Alleingesellschafter) einer Gesellschaft eine als gemeinnützig anerkannte juristische Person sein. Außer-dem dürfen die Geschäftsführer der Gesellschaft (Mehrheits- oder Alleingesellschafter der aufzunehmenden Gesellschaft) nicht gleichzeitig Gesellschafter der aufzunehmenden Gesellschaft sein und darüber hinaus auch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, um Interessenkollisionen und Funktionsmissbrauch auszuschließen. Dies schließt nicht aus, dass Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB im konkreten Einzelfall durch die Gesellschafterversammlung erteilt werden können.
Sind die Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen, so wird erwartet, dass es sich um einen größeren Kreis von Personen handelt (mindesten fünf), die nicht miteinander verwandt oder verschwägert sind. Mit diesen Anforderungen will der Paritätische sicherstellen, dass im Innenverhältnis bei Mitgliedsorganisationen ausreichend Kontrolle und Transparenz sichergestellt wird.
Gesellschaften, die von einer Einzelperson oder von einer nicht gemeinnützigen Organisation dominiert werden (Beteiligung 50 Prozent oder mehr), können nicht in den Verband aufgenommen werden, nur in begründeten Einzelfällen kann der Vorstand von diesem Grundsatz abweichen.
b) Aufnahme von eingetragenen Vereinen
Bei der Aufnahme von Vereinen wird ebenfalls die Transparenz und Kontrollstruktur geprüft.
Wenn bei einem Verein insbesondere leitende und/oder geschäftsführende Angestellte zugleich Vorstandsmitglieder eines Vereins sind, können Interessenkollisionen auftreten. Jeder Verein sollte daher bestrebt sein, von einem ehrenamtlichen Vorstand geführt zu werden. Für eine Aufnahme in den Paritätischen ist es unerlässlich, per Satzung das Stimmrecht von Mitarbeitenden für die Zeit ihrer Anstellung beim Verein auszuschließen. Sollten zum Zeitpunkt der Aufnahme hauptamtliche Mitarbeitende im ehrenamtlichen Vorstand tätig sein, so ist eine Aufnahme in den Paritätischen nur möglich, wenn diese Mitarbeitenden im Vorstand eine deutliche Minderheit bilden.
c) Initiative Transparente Zivilgesellschaft
Der Paritätische empfiehlt allen seinen Mitgliedern eine Beteiligung an der Initiative Transparente Zivilgesellschaft (ITZ). Auf Initiative von Transparency Deutschland e.V. haben zahlreiche Akteure aus Zivilgesellschaft und Wissenschaft zehn grundlegende Punkte definiert, die jede zivilgesellschaftliche Organisation der Öffentlichkeit zugänglich machen sollte. Der Paritätische hat für seine Mitglieder eine Beratungsstelle zur Transparenz eingerichtet.
Informationspflicht während der Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich unaufgefordert einen Geschäftsbericht und auf Verlangen des Vorstandes einen geprüften Jahresbericht vorzulegen. Dieser Geschäftsbericht soll einen vollständigen Überblick über die Tätigkeit der Organisation und ihrer Untergliederungen während des vergangenen Geschäftsjahres geben. In der Regel sollen diese Unterlagen zu Beginn des zweiten Quartals eines Jahres für das Vorjahr eingereicht werden.
Grundlage für die Mitgliedschaft sind die Strukturen der Organisation, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Paritätischen angegeben wurden. Änderungen wie beispielsweise neue Gesellschafter oder Änderungen der Kontrollmechanismen sind dem Paritätischen anzuzeigen, andernfalls kann ein Ausschluss aus dem Verband erfolgen.
Stand: 01/2023
Kontakt
Petra Rose-Kotsch
E-Mail: rose-kotsch[at]paritaet-berlin.de
Tabea Stangel
E-Mail: stangel[at]paritaet-berlin.de