Änderung bei der Anerkennung von Praxisstellen
Sozialhilfe-Anerkennungsgesetz überträgt Anerkennung von Praxisstellen auf die Fachschulen für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege
Durch die Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) vom 30. Dezember 2023 wurde die Anerkennung von Praxisstellen allein auf die Fachschulen für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege übertragen (§ 13 Abs 1 SozBAG).
Besitzen die Praxisstellen eine Betriebserlaubnis, gelten die Voraussetzungen bereits als erfüllt. Das bedeutet beispielsweise für Praxisstellen aus den Bereichen der Kindertagesbetreuung und der erzieherischen Hilfen, dass die Fachschulen (regelhaft) Betriebserlaubnisse für den Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten abfragen.
Praxisstellen aus Bereichen, die keiner Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, wie zum Beispiel Jugendfreizeiteinrichtungen oder Familienzentren, benötigen ab sofort eine Anerkennung durch die jeweilig entsendende Fachschule für Sozialpädagogik.
Auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Wohnungslosenhilfe, der Arbeit mit Geflüchteten und weitere Bereiche der Sozialen Arbeit, die in der Regel keine Betriebserlaubnisse haben, benötigen nun mehr die Anerkennung als Praxisstelle durch die jeweiligen Fachschulen für Sozialpädagogik und Heilerziehungspflege, um entsprechende Praktikumsplätze besetzen zu können. Dies gilt analog auch für die Zusatzausbildung zur Heilpädagogin und zum Heilpädagogen an einer Fachschule.
Der Paritätische Berlin hat seinen Service über die Anerkennung von Praxisstellen für die Mitgliedsorganisationen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen am 1. Februar 2024 eingestellt.
Wir bedauern sehr, dass wir das bisher gut eingespielte Verfahren für unsere Mitgliedsorganisationen nicht mehr anbieten können.
Ansprechpartner
Torsten Wischnewski
E-Mail: wischnewski-ruschin[at]paritaet-berlin.de