Unser Verband fördert die Nutzung des ÖPNV. Die Hälfte einer Monatskarte AB wird vom Verband zurückerstattet. Belege bei Frau Riesmeier (am besten nach Kauf einer Jahresfahrkarte oder monatlich) mit Bitte um Erstattung einreichen. Die Überweisung erfolgt mit dem Gehalt. Neue Mitarbeitende reichen bitte erst nach bestandener Probezeit die Kosten ein (außer es wird mit der Verwaltung in der LGS etwas anderes abgestimmt).
++++AKTUALISIERUNG VOM 03.03.2023++++
Seit dem 1. Juli 2022 sind alle VBB-Jahres-Umweltkarten, sowohl Abos mit monatlicher Abbuchung als auch Abos mit jährlicher Abbuchung monatlich kündbar, unabhängig von der Laufzeit. Der außerordentliche Kündigungsgrund ist jetzt sogar schon dann gegeben, wenn die allgemeinen Fahrtkosten im öffentlichen Nahverkehr im Vergleich zum geschlossenen Abo-Vertrag gesenkt worden sind. Entgegen unserer bisherigen vereinfachten Handhabung sind wir nun verpflichtet, jeden Monat einen Zahlungsnachweis von allen Mitarbeitern zu verlangen, die ein Abo mit monatlicher Abbuchung abgeschlossen haben. Bei den Abos mit jährlicher Abbuchung ändert sich an der Nachweiserbringung nichts, jedoch werden auch hier die Zuschläge in Zukunft nur noch monatlich ausgezahlt werden können. Der Grund hierfür ist, dass wir die freiwilligen Zuschüsse des Arbeitgebers den jeweils gültigen Fahrpreisen des öffentlichen Nahverkehrs anpassen müssen. So kann es künftig nicht wie im letzten Jahr unsererseits zu Überzahlungen von Fahrtzuschüssen kommen. Für das letzte Jahr ist noch in Prüfung, ob die bisher ausgezahlten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, da Ihre monatlichen Erstattungen, die alle Abonnenten von Ihrer BVG erhalten haben, von uns noch nicht zurückgerechnet worden sind. Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass die Zahlnachweise zeitnah bis zum 10. des Folgemonats erbracht werden müssen. Dies dürfte auch nicht problematisch sein, da die Abbuchungen der Abos jeweils zum Monatsbeginn erfolgen. Bei krankheits- oder urlaubsbedingten Abwesenheiten können im Einzelfall für Fahrtkosten - maximal drei Monate rückwirkend - Erstattungen geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht über den Jahreswechsel!
Die vom Verband freiwillig erstatteten steuerfreien Fahrtkosten müssen zwingend auf den jährlichen Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesen werden.
Deshalb sind Erstattungen für das vergangene Kalenderjahr leider auch nur bis Anfang Januar möglich.