| Wahlordnung
des Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin e.V.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. November 1987.
§ 1. Wahlausschuss
§ 2. Aufgabe des Wahlausschusses
§ 3. Vorbereitung der Wahl
§ 4. Durchführung der Wahl
§ 5. Bekanntgabe des Ergebnisses
§ 6. Abstimmungsunterlagen
§ 1. Wahlausschuss
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Vorstand, zum Beirat und zum Berufungsausschuss beruft die Mitgliederversammlung in dem den Wahlen vorhergehenden Jahr einen dreiköpfigen Wahlausschuss. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein/e Stellvertreter/in zu berufen.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses sollen in der Abwicklung von Wahlen erfahrene Persönlichkeiten sein; sie müssen nicht eine Mitgliedsorganisation vertreten.
(3) Ein Mitglied des Wahlausschusses kann nicht für den Vorstand, Beirat oder Berufungsausschuss kandidieren.
(4) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter.
(5) An den Sitzungen des Wahlausschusses nimmt der Geschäftsführer beratend teil.
(6) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Wahlausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(8) Über die Sitzungen des Wahlausschusses sind Niederschriften anzufertigen und vom Sprecher zu unterzeichnen.
§ 2. Aufgabe des Wahlausschusses
Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Er darf keinen Einfluss auf die Wahlentscheidungen nehmen.
§ 3. Vorbereitung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss hat die amtierenden Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Berufungsausschusses rechtzeitig zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie sich für eine Wiederwahl zur Verfügung stellen wollen.
(2) Spätestens 4 Monate vor dem Termin der Wahl gibt der Sprecher des Wahlausschusses den Mitgliedern des Landesverbandes die Zusammensetzung des Wahlausschusses und des amtierenden Vorstandes, Beirates sowie Berufungsausschusses bekannt, weist auf die Wahl hin und teilt mit, welche Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Berufungsausschusses zur erneuten Kandidatur bereit sind. Er fordert die Mitglieder des dpw sowie Vorstand und Beirat auf, Wahlvorschläge einzureichen. Dem Wahlvorschlag sind die Einverständniserklärung gemäß Abs. 6 und die Angaben gemäß Abs. 5 beizufügen.
(3) Der Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen muss mindestens zwei Monate vor dem Wahltermin liegen.
(4) Mindestens 6 Wochen vor dem Wahltermin gibt der Wahlausschuss die Kandidatenliste für die Wahlen zum Vorstand und dessen Vorsitzenden, für den Beirat sowie für den Berufungsausschuss bekannt; sie wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt.
(5) Die Kandidatenliste enthält in namentlich alphabetischer Reihenfolge folgende Angaben:
- Name und Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Berufs- oder Amtsbezeichnung
- Funktionen in Mitgliedsorganisationen oder im PARITÄTISCHEN
- Begründung der Kandidatur.
(6) Der Wahlausschuss gibt nur die Kandidaturen solcher Bewerber bekannt, von denen eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie bereit sind, sich der Wahl zu stellen und eine etwaige Wahl anzunehmen.
§ 4. Durchführung der Wahl
(1) Der Wahlausschuss führt die Wahlen zum Vorstand und dessen Vorsitzenden, zum Beirat und zum Berufungsausschuss durch. Die Wahl wird vom Sprecher des Wahlausschusses geleitet. Die Mitglieder des Wahlausschusses fungieren als Wahlhelfer.
(2) Die vom Wahlausschuss vorbereiteten Stimmzettel werden zu Beginn der Mitgliederversammlung zusammen mit den Stimmrechtskarten ausgegeben.
(3) Auf Antrag einer Mitgliedsorganisation oder des Wahlausschusses kann die Mitgliederversammlung die Anhörung der Kandidaten zum Vorstand und dessen Vorsitzenden sowie zum Beirat beschließen.
(4) Die Wahl zum Vorstand sowie von dessen Vorsitzenden, zum Beirat und zum Berufungsausschuss findet in getrennten Wahlgängen mit getrennten Stimmzetteln statt.
(5) Im ersten Wahlgang wird der Vorsitzende des Vorstandes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
(6) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitglieder des Beirates und des Berufungsausschusses werden in weiteren Wahlgängen gewählt. Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens soviel Bewerber angekreuzt werden, wie Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und des Berufungsausschusses zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(7) Ein Stimmzettel ist ungültig,
1. wenn nicht der vom Wahlausschuss ausgegebene Vordruck verwendet wurde;
2. wenn auf ihm mehr Stimmen abgegeben werden, als Plätze zu besetzen sind;
3. wenn auf einen Bewerber mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
4. wenn er Zusätze irgendwelcher Art enthält;
5. wenn aus ihm nicht eindeutig erkennbar ist, wen der Stimmberechtigte wählen wollte.
§ 5. Bekanntgabe des Ergebnisses
Der Sprecher des Wahlausschusses gibt der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Wahlen bekannt.
§ 6. Abstimmungsunterlagen
Alle Abstimmungsunterlagen sind zum Wahlprotokoll zu nehmen.
|