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Beitragsordnung

für Mitglieder des Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin e.V.

Die Mitgliederversammlung des PARITÄTISCHEN hat am 22. Oktober 1990 gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung des Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin e.V. folgende Beitragsordnung beschlossen:

  1. Berechnungsgrundlage aller Beiträge ist die Summe aller Einnahmen, die eine Mitgliedsorganisation in den nachfolgend genannten Gruppen erzielt. Soweit für einzelne Gruppen nicht abweichende Regelungen festgelegt sind, bleiben bei der Beitragsberechnung nur solche einnahmen unberücksichtigt, die direkt der Förderung von Ausbildung oder der Beseitigung von Arbeitslosigkeit dienen (gem. Arbeitsförderungsgesetz, Bundessozialhilfegesetz o.ä.) oder als einmalige zweckgebundene Zahlung für Investitionen getätigt werden.
  2. Der Beitrag wird berechnet auf der Basis der Einnahmen in den Gruppen
     
    1. Krankenhäuser
      zahlen 1,75 von Tausend der Summe der jährlichen Tagessatzeinnahmen;
    2. Sozialstationen
      zahlen 4 von Tausend aller erzielten Leistungsentgelte;
    3. Kindertagesstätten
      zahlen 4 von Tausend der Einnahmen der Kindertagesstätte;
    4. Heime, Häuser und Einrichtungen, für die Leistungsentgelte erhoben werden (z.B. Pflegesätze, Tagessätze, Therapie-Entgelte
      Zahlen 4 von Tausend aller Einnahmen
    5. Heime und Häuser, für die keine Leistungsentgelte erhoben werden und die sich aus Beiträgen, Zuwendungen, Mieteinnahmen o.ä. finanzieren
      zahlen 2 von Tausend aller Einnahmen
    6. Wirtschaftsbetriebe (auch Zweckbetriebe)
      zahlen 2 von Tausend aller Einnahmen
    7. sonstige Organisationen oder Teile von Organisationen, die nicht unter die Puntke a bis f fallen
      zahlen 3 von Tausend ihrer Einnahmen
     
  3. Bei Trägern, die Einrichtungen mehrerer Gruppen betreiben, sind die Teilbeträge zu addieren.
  4. Der Mindestbeitrag beträgt EUR 255,50
  5. Die Mitgliedsorganisationen sind verpflichtet, dem PARITÄTISCHEN die für die Berechnung des Beitrags erforderlichen Angaben über die Einnahmen des Vorjahres bis zum 31. März eines jeden Jahres mitzuteilen. Kommt eine Mitgliedsorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Geschäftsführung befugt, aufgrund einer Schätzung der Einnahmen den Beitrag zu berechnen.
  6. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag abweichend von Ziffer 2 bis 4 festsetzen
  7. Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Erläuterungen

  • Basis der Berechnung ist jeweils die entsprechende Summe der Einnahmen des Vorjahres.
  • Mitgliedsorganisationen, die verschiedenartige Einrichtungen unterhalten, werden für jeden entsprechenden Organisationsbestandteil eine gesonderte Rechnung erhalten. Die Summe aller Beiträge muss mindestens EUR 255,75 betragen.
  • Gruppe 2 a gilt auch für Krankenheime
  • Gruppe 2 b gilt für geförderte und nicht geförderte Sozialstationen. Leistungsentgelte sind von Kassen, Sozialämtern und Selbstzahlern geleistete Entgelte für Häusliche Krankenpflege, hauspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
  • Gruppe 2 c gilt für platzgeld- und fehlbedarfsfinanzierte Kindertagesstätten und Horte.
  • Gruppe 2 e bezieht sich auf Seniorenwohnhäuser, Studentenwohnheime, Schullandheime, sonstige Erholungseinrichtungen (soweit kein Wirtschaftsbetrieb), Schulen etc.
  • Wirtschaftsbetriebe nach Gruppe 2 f sind Wirtschafts- und Zweckbetriebe mit grundsätzliche Umsatzsteuerpflicht, wobei besondere Befreiungstatbestände unbeachtlich sind. Typische Einnahmen sind Verkaufserlöse und Zuwendungen.
  • Gruppe 2 g bezieht sich im wesentlichen auf zuwendungsgeförderte Organisationen oder Teilorganisationen, z.B. Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen, Fördervereine, Verbände, fehlbedarfsfinanzierte Projekte etc.
 
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