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Profil

Grundsätze
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Satzung
Beitragsordnung
Wahlordnung
Geschäftsordnung Mitgliederversammlung
Aufnahmeverfahren
Satzung
(in der Fassung vom Dezember 2000)

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Austritt und Ausschluß
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Beirat
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Geschäftsjahr
§ 11 Auflösung


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen "Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Berlin e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Aufgaben
(1) Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er vertritt und fördert seine Mitgliedsorganisationen in ihren fachlichen Zielsetzungen und in ihren rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen gegenüber der öffentlichen Hand und der Allgemeinheit. Er kann seine Förderung in sozialpflegerischer Arbeit auch bedürftigen Einzelpersonen angedeihen lassen und hierfür auch eigene Einrichtungen unterhalten und sich zu diesem Zwecke an solchen beteiligen. Er darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem von ihm verfolgten Aufgaben fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Der Landesverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Er arbeitet aus sozialer Hilfsbereitschaft und humanitärer Verantwortung, ohne konfessionelle oder parteipolitische Bindungen. In ihm verbinden sich Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, um sachkundige und zeitgerechte Sozialarbeit zum Wohle der Gesellschaft und des einzelnen Menschen zu leisten.
(3) Die Verbundenheit und die Zusammenarbeit der Mitgliedsorganisationen im Landesverband berühren nicht deren Eigenständigkeit. Die Vielfältigkeit der sie zu ihrer Sozialarbeit bewegenden Gründe und der sich selbst gestellten Aufgaben verpflichtet sie und die von ihnen getragenen Einrichtungen jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung.
(4) Dem Landesverband obliegt es insbesondere:
  1. seine Mitgliedsorganisationen zu beraten und zu unterrichten sowie deren Interessen zu vertreten,
  2. mit Behörden und Verbänden zusammenzuarbeiten,
  3. die fachlich-methodische Sozialarbeit zu fördern,
  4. Mitarbeiter aus- und fortzubilden,
  5. die Bevölkerung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Sozialpflege zu gewinnen und diese zu fördern,
  6. die für die übernommenen Aufgaben notwendige Öffentlichkeitsarbeit zu leisten,
  7. die internationale Zusammenarbeit im Bereich Wohlfahrtspflege zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes kann jede als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Wohlfahrtsorganisation werden, die
  1. eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (wie beispielsweise Vereine, Stiftungen, Körperschaften, Gesellschaften und Genossenschaften) und ihren Sitz im Land Berlin hat oder im Land Berlin tätig ist,
  2. keinem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehört oder ihrem Charakter sowie ihrer Selbstdarstellung nach nicht in den Betreuungsbereich eines der anderen Spitzenverbände fällt.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist der Gesamtverband des Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes zu hören.
(3) Dem schriftlichen Aufnahmeantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:
  1. Satzung,
  2. letztjähriger Finanzbericht,
  3. amtlicher Nachweis der eigenen Rechtspersönlichkeit
  4. Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit,
  5. Nachweis über bereits wirksame Wohlfahrtstätigkeit.
(4) Die Mitglieder zahlen die von der Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzenden Jahresbeiträge. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie sind verpflichtet, jährlich einen Geschäftsbericht und auf Verlangen des Vorstandes einen geprüften Finanzbericht vorzulegen.
(5) Natürliche und juristische Personen können ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

§ 4 Austritt und Ausschluß
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.
(2) Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres zu erklären.
(3) Den Ausschluß beschließt der Vorstand,
  1. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Verbandszwecken zuwider handelt oder sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und den zu deren Wiederherstellung gegebenen Weisungen des Vorstandes nicht nachkommt,
  2. wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages ein Jahr nach Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung hat der Vorstand das Mitglied zu hören. Den Beschluß hat er diesem durch Einschreiben gegen Rückschein zugehen zu lassen.
(4) Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung beim Berufungsausschuß der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muß er innerhalb von einem Monat nach Empfang des Ausschlußbescheides mit Begründung beim Vorstand einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Berufungsausschuß hat ebenfalls das Mitglied anzuhören, er entscheidet endgültig. Der Ausschluß eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

§ 5 Organe
Organe des Verbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Als oberstem Organ des Verbandes unterliegt der Mitgliederversammlung insbesondere:
  1. den Vorstand, den Beirat und den aus drei Mitgliedern bestehenden Berufungsausschuß (§ 4 Abs. 4) zu wählen,
  2. den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr zu beraten und den jährlichen Geschäftsbericht zur Kenntnis zu nehmen,
  3. die geprüfte Jahresrechnung zu genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
  4. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
  5. über die Änderung der Verbandssatzung und über die Auflösung des Verbandes zu beschließen.
(2) Für die Durchführung der Wahlen zu 1.a) beruft die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuß aus ihrer Mitte.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dessen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung übt dessen jeweiliger Vorsitzender oder ein von diesem schriftlich bevollmächtigter Vertreter aus. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben und von der jedem Mitglied eine Abschrift zu übersenden ist.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Verbandsarbeit. Er ist für alle Aufgaben verantwortlich, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Grundlage der Mittelbewirtschaftung ist der von ihm beschlossene Wirtschaftsplan.
(2) Den Vorstand sollen in der Regel neun Personen bilden, von denen eine zum Vorsitzenden und zwei weitere zu stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen sind. Scheiden innerhalb der Wahlperiode bis zu zwei Vorstandsmitglieder aus, rücken Kandidaten aus der Wahl zum Vorstand mit der nächst höheren Stimmenzahl nach. Das gilt nicht für den Vorsitzenden des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes ist in einem besonderen Wahlgang zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang schriftlich auf einer Liste mit der Maßgabe gewählt, daß diejenigen als gewählt gelten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind - jeder für sich allein - der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, die der Vorstand aus seiner Mitte wählt.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Beschlußfassung mitwirken. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Im allseitigen Einverständnis können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefaßt werden.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Verbandsarbeit entstehen, sind ihnen zu ersetzen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden.
(9) Der Vorstand benennt Themen oder Verbandsangelegenheiten von grundlegender Bedeutung, in denen er eine Beratung durch den Beirat wünscht. Der Vorstand berät Vorlagen des Beirates. Er kann den Beirat zu einer gemeinsamen Sitzung einladen.
(10) Der Vorsitzende des Beirates und/oder sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 8 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand.
(2) Der Beirat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier von der Mitgliederversammlung in einem gemeinsamen Wahlgang entsprechend § 7 Abs. 4 berufen werden. Weitere drei Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer seiner Legislaturperiode.
(4) Der Beirat gibt Anregungen zur Arbeit des Vorstandes und nimmt insbesondere zu folgenden Angelegenheiten Stellung:
  1. zu Vorlagen von grundlegender Bedeutung,
  2. zur Aufstellung des Wirtschaftsplans,
  3. zur Jahresrechnung,
  4. zur Anstellung der Geschäftsführung.
(5) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei Beiratsmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Tagesordnungspunktes schriftlich beantragen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Über seine Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(6) Der Beirat kann den Vorstand und die Geschäftsführung zu Tagesordnungspunkten einladen.

§ 9 Geschäftsführung
(1) Zur Führung der Verbandsgeschäfte und zur Leitung der Geschäftsstelle werden ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt. Der Vorstand beruft die Geschäftsführung, nachdem sich der Beirat gutachterlich dazu geäußert hat. Die Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung beschließt der Vorstand.
(2) Die Geschäftsführung ist für ihr Aufgabengebiet Vertreter des Verbandes gemäß § 30 BGB.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur eine besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschließen. Diese ist beschlußfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Bei der Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Zur Annahme des gestellten Antrages ist in beiden Fällen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen an den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. - Sitz Frankfurt/Main. Dieser soll das Vermögen an in Berlin bestehende Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege nach eigenem Ermessen verteilen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden haben.
 
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Im Juni 2010 feierte der PARITÄTISCHE Berlin sein 60-jähriges Jubiläum mit einer großen Gala im Tipi am Bundeskanzleramt. Rund 100 Künstler aus PARITÄTISCHEN Kulturprojekten boten eine tolle Show. 900 Besucher wurden gezählt, die für die Jubiläumsveranstaltung oder den darauf folgenden infromellen Teil vorbeikamen.
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